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PPWR für Nicht-EU-Verkäufer nach Europa

Wie die EU-Verpackungsverordnung für Schweizer, US- und andere Nicht-EU-Verkäufer gilt. Autorisierte Vertreter, EPR-Registrierung und LUCID ab August 2026.

Die PPWR gilt auch für Unternehmen ausserhalb der EU

Wenn Sie Produkte aus der Schweiz, den USA, dem Vereinigten Königreich, China oder einem anderen Drittland in die Europäische Union verkaufen, gilt die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung -- Verordnung (EU) 2025/40 -- vollständig für Sie. Es gibt keine Ausnahme für ausländische Verkäufer. Es gibt keine Schonfrist basierend auf Unternehmensgrösse oder Standort. Sobald Ihr verpacktes Produkt einen EU-Verbraucher erreicht, fallen Sie in den Anwendungsbereich.

Ab dem 12. August 2026 sind Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und Zalando gemäss Artikel 45 Absatz 4 gesetzlich verpflichtet, die EPR-Registrierungsnummern der Verkäufer zu überprüfen, bevor sie den Verkauf zulassen. Ohne gültige Nummer werden Ihre Angebote gesperrt.

Dieser Leitfaden erklärt, was die PPWR von Nicht-EU-Verkäufern verlangt und wie Sie sich rechtzeitig vorbereiten.

Wie die PPWR Ihre Rolle definiert

Die PPWR ordnet Pflichten nach Ihrer Rolle in der Lieferkette zu. Für Nicht-EU-Verkäufer sind drei Definitionen in Artikel 3 entscheidend:

Hersteller (Artikel 3 Absatz 13)

Ein "Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen entwirft oder herstellt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Wenn Sie Ihre eigene Markenverpackung entwerfen -- selbst wenn ein Auftragsfertiger in Asien sie produziert -- sind Sie der Hersteller im Sinne der PPWR.

Einführer (Artikel 3 Absatz 17)

Ein "Einführer" ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Wenn Sie einen europäischen Fulfillment-Partner oder Vertriebshändler nutzen, kann dieses Unternehmen als Einführer eingestuft werden und bestimmte Pflichten nach Artikel 18 tragen.

Produzent (Artikel 3 Absatz 15)

Ein "Produzent" ist das Unternehmen, das ein verpacktes Produkt erstmals auf einem nationalen Markt bereitstellt. Diese Definition löst die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) aus. Für die meisten Nicht-EU-Verkäufer, die direkt an EU-Verbraucher liefern, sind Sie der Produzent.

Die Eigenmarken-Falle (Artikel 21)

Wenn ein EU-ansässiger Einführer oder Händler Ihre Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt, wird er gemäss Artikel 21 zum "Hersteller". Dies verlagert bestimmte Konformitätspflichten auf ihn -- beseitigt aber nicht Ihre Pflicht, sicherzustellen, dass Ihre Verpackung die materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt.

Die sechs Pflichten bis zum 12. August 2026

1. Bevollmächtigten Vertreter in jedem Mitgliedstaat benennen

Artikel 45 Absatz 3 verpflichtet Nicht-EU-Hersteller, in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen, einen Bevollmächtigten Vertreter (Authorised Representative) zu benennen. Dieser fungiert als Ihre rechtliche Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden.

Wichtig: Die Vorschläge der Europäischen Kommission COM(2025) 982 und COM(2025) 983 sehen eine Aussetzung der AR-Pflicht für EU-ansässige Unternehmen bis 2035 vor. Diese Aussetzung gilt ausdrücklich nicht für Nicht-EU-Verkäufer. Sie müssen unabhängig davon Bevollmächtigte Vertreter benennen.

2. Als Produzent im nationalen Register registrieren

Artikel 44 verlangt von Produzenten die Registrierung im nationalen Verpackungsregister jedes Mitgliedstaats, in dem sie Produkte bereitstellen.

Für den deutschen Markt ist das LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) massgeblich. Die LUCID-Registrierung ist bereits seit 2019 unter dem Verpackungsgesetz (VerpackG) Pflicht und wird unter der PPWR fortgeführt. Ohne LUCID-Registrierungsnummer können Sie nicht auf Amazon.de verkaufen.

Für andere Märkte gelten eigene Systeme: Frankreich nutzt SYDEREP mit dem Identifiant Unique, Italien das CONAI-System, Spanien das nationale Verpackungsregister.

3. Einem dualen System beitreten und EPR-Gebühren zahlen

Nach der Registrierung müssen Sie sich bei einem dualen System (PRO) lizenzieren. In Deutschland sind die wichtigsten Systeme Der Grüne Punkt, Interseroh, BellandVision und Reclay. Die Lizenzgebühren richten sich nach Gewicht und Material Ihrer Verpackung und liegen typischerweise bei EUR 0,50 bis 1,50 pro Kilogramm.

In Frankreich erfolgt die EPR-Abwicklung über CITEO mit modulierten Gebühren, die recyclingfreundliches Design belohnen. In Italien arbeitet das CONAI-System mit materialspezifischen Beitragssätzen.

4. Verpackung nach Artikeln 5 bis 12 konform gestalten

Die materiellen Anforderungen gelten unabhängig vom Herstellungsort der Verpackung:

  • Artikel 5: Beschränkung von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (Gesamtgrenzwert: 100 ppm)
  • Artikel 6: PFAS-Verbot in Lebensmittelkontaktverpackungen (ab 12. August 2026)
  • Artikel 7: Verpackungsminimierung -- kein übermässiger Leerraum, keine unnötigen Schichten
  • Artikel 8: Recyclingfähigkeitsanforderungen mit Leistungsstufen
  • Artikel 9: Mindestrezyklatgehalt (gestaffelt ab 2030)
  • Artikel 10: Kompostierbare Verpackungen für bestimmte Formate
  • Artikel 11-12: Mehrwegverpackungsanforderungen für bestimmte Kategorien

Eine Verpackung aus Shenzhen muss dieselben Standards erfüllen wie eine aus Stuttgart.

5. Konformitätserklärung erstellen

Artikel 39 und Anhang VIII verlangen eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) für jeden Verpackungstyp. Gemäss Artikel 15 müssen Hersteller die DoC 10 Jahre lang aufbewahren. Gemäss Artikel 18 müssen Einführer ihre Kopie 5 Jahre (in bestimmten Fällen 10 Jahre) aufbewahren. Sie müssen die DoC innerhalb von 10 Tagen auf Anfrage einer Marktüberwachungsbehörde vorlegen können.

6. EPR-Registrierungsnummern an Marktplätze übermitteln

Artikel 45 Absatz 4 verpflichtet Online-Marktplätze zur Überprüfung der EPR-Konformität. Amazon.de verlangt die LUCID-Nummer bereits seit Jahren. Unter der PPWR wird dies auf alle europäischen Marktplätze ausgeweitet. Jede Plattform, auf der Sie verkaufen, wird Ihre Registrierungsnummern für jedes Zielland abfragen.

Amazon FBA verschiebt Ihre Pflichten nicht

Dies ist eines der häufigsten Missverständnisse. Wenn Sie Fulfillment by Amazon (FBA) nutzen, bleiben Sie der "Produzent" im Sinne der PPWR. Amazon lagert und versendet Ihre Waren, aber Sie haben das verpackte Produkt auf den Markt gebracht.

Das bedeutet konkret:

  • Sie müssen sich im LUCID-Register (und anderen nationalen Registern) registrieren
  • Sie müssen sich bei einem dualen System lizenzieren und EPR-Gebühren zahlen
  • Sie müssen die Konformität Ihrer Verpackung sicherstellen
  • Sie müssen eine gültige Konformitätserklärung vorhalten
  • Sie müssen Bevollmächtigte Vertreter benennen

Wenn Sie die Registrierungsnummern nicht vorweisen können, wird Ihr FBA-Bestand in europäischen Lagern nicht mehr verkaufbar.

Besonderheiten für Schweizer Verkäufer

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat die PPWR nicht übernommen. Schweizer Unternehmen, die in die EU verkaufen, sind daher vollständig als Drittland-Verkäufer zu behandeln. Es gelten dieselben Pflichten wie für US- oder chinesische Verkäufer: Bevollmächtigter Vertreter, nationale Registrierung, EPR-Gebühren, Konformitätserklärung.

Schweizer Verkäufer, die bisher nur die deutsche VerpackG-Pflichten erfüllt haben (LUCID-Registrierung und duales System), müssen nun prüfen, ob sie auch in anderen EU-Märkten registriert sein müssen -- insbesondere in Frankreich, Italien und Spanien.

Praktischer Zeitplan

Jetzt bis April 2026:

  • Verpackungsmaterialien und -abmessungen prüfen
  • Zielmärkte in der EU identifizieren
  • Bevollmächtigte Vertreter recherchieren

Mai bis Juni 2026:

  • ARs benennen und nationale Registrierungen beginnen
  • Verträge mit dualen Systemen/PROs abschliessen
  • Verpackung auf Schadstoffe testen (insbesondere PFAS bei Lebensmittelverpackungen)
  • Konformitätserklärungen erstellen

Juli 2026:

  • Registrierungen überprüfen und Nummern an Marktplätze übermitteln
  • PRO-Verträge bestätigen

12. August 2026:

  • Volle Compliance erforderlich
  • Marktplatz-Verifizierung aktiv gemäss Artikel 45 Absatz 4

Die Kosten der Nicht-Konformität

Bussgelder sind nicht das grösste Risiko für Nicht-EU-Verkäufer. Das grösste Risiko ist die Sperrung auf Marktplätzen. Wenn Amazon, eBay oder eine andere grosse Plattform Ihre EPR-Registrierung nicht verifizieren kann, verschwinden Ihre Produkte vom grössten E-Commerce-Markt der Welt. Für Verkäufer mit sechs- oder siebenstelligem EU-Umsatz ist selbst eine mehrtägige Sperrung verheerend.

Der Entwurf des deutschen VerpackDG sieht Bussgelder bis zu EUR 200.000 für Registrierungsverstösse vor. Andere Mitgliedstaaten werden vergleichbare Strafen festlegen.

Jetzt handeln

Wenn Sie als Nicht-EU-Verkäufer Produkte nach Europa liefern, läuft die Uhr bereits. Die bürokratischen Vorlaufzeiten in Deutschland und Frankreich bedeuten, dass ein Start im Sommer 2026 bereits zu spät ist.

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