PPWR-Zeitplan: Alle Fristen von 2026 bis 2038
Vollständiger PPWR-Zeitplan mit allen verifizierten Fristen von August 2026 bis Januar 2038. Erfahren Sie genau, ab wann welche Pflicht für Ihr Unternehmen gilt.
Warum der PPWR-Zeitplan alle verwirrt
Die EU-Verpackungsverordnung -- Verordnung (EU) 2025/40 -- wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft (Artikel 71). Doch „Inkrafttreten" bedeutet nicht „sofort einhalten". Die Verordnung wird stufenweise über mehr als ein Jahrzehnt eingeführt, wobei verschiedene Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen.
Dieser Stufenansatz ist beabsichtigt. Die EU gibt Herstellern, Importeuren und Online-Händlern Zeit zur Anpassung. Aber genau diese Flexibilität sorgt für Verwirrung. Welche Regeln gelten ab August 2026? Was ändert sich 2028? Wann greifen die Rezyklat-Quoten wirklich?
Dieser Leitfaden listet jede verifizierte Frist an einem Ort auf, gruppiert nach Phasen, mit praxisnahen Erläuterungen, was jede für KMU bedeutet, die Verpackungen oder verpackte Waren in der EU vertreiben.
Die vollständige PPWR-Fristentabelle
| Datum | Pflicht | Rechtsgrundlage | Wer ist betroffen |
|---|---|---|---|
| 22. Jan. 2025 | Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht | Art. 71 | Alle Beteiligten |
| 11. Feb. 2025 | Inkrafttreten | Art. 71 | Alle Beteiligten |
| 12. Jul. 2025 | Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden | Art. 40(3) | Nationale Behörden |
| 12. Feb. 2026 | Durchführungsrechtsakte der Kommission zum Herstellerregisterformat | Art. 44 | EPR-Systeme, nationale Register |
| 12. Aug. 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn -- Nachhaltigkeitsanforderungen (Art. 5--11) | Art. 71 | Hersteller, Importeure, Händler |
| 12. Aug. 2026 | Pflicht zur Konformitätserklärung beginnt | Art. 38--39 | Hersteller, Importeure |
| 12. Aug. 2026 | PFAS-Beschränkung bei Lebensmittelkontaktverpackungen | Art. 5(5) | Lebensmittelverpackungshersteller |
| 12. Feb. 2027 | Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften | Art. 68(3) | Nationale Behörden |
| 1. Jan. 2028 | Delegierte Rechtsakte der Kommission zu Recyclingfähigkeitskriterien | Art. 6 | Alle Verpackungshersteller |
| 12. Feb. 2028 | Kommission veröffentlicht Berechnungsmethode für Leerraum | Art. 24(2) | E-Commerce, Transportverpackungen |
| 12. Aug. 2028 | Kennzeichnungspflichten gelten | Art. 12 | Alle Verpackungshersteller |
| ~Mitte 2029 | EPR-Ökomodulation basierend auf Recyclingfähigkeitsgraden | Art. 46 | Alle EPR-pflichtigen Hersteller |
| 1. Jan. 2030 | 50 % Leerraumgrenze (Umverpackungen/Transport/E-Commerce) | Art. 24(1) | E-Commerce-Händler, Logistik |
| 1. Jan. 2030 | Verbote für Einwegverpackungen (Anhang V) | Art. 25 | HoReCa, Frischware, Kosmetik |
| 1. Jan. 2030 | Mindestanteile an Rezyklat beginnen | Art. 7 | PET und andere Kunststoffverpackungen |
| 1. Jan. 2030 | Nur Verpackungen mit Grad A--C auf dem Markt zulässig | Art. 6 | Alle Verpackungshersteller |
| 12. Aug. 2030 | Kommission überprüft PFAS/REACH-Überschneidung | Art. 5 | Regulatorische Überwachung |
| 12. Feb. 2032 | Kommission überprüft 50-%-Schwellenwert | Art. 24 | Politische Überprüfung |
| 1. Jan. 2038 | Nur Verpackungen mit Grad A--B auf dem Markt zulässig | Art. 6 | Alle Verpackungshersteller |
Phase 1: Was JETZT gilt -- 12. August 2026
Dies ist das Datum, das für Unternehmen heute am wichtigsten ist. Am 12. August 2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn, treten drei wesentliche Pflichten gleichzeitig in Kraft.
Nachhaltigkeitsanforderungen (Artikel 5--11)
Alle Verpackungen, die auf den EU-Markt gebracht werden, müssen die Stoffbeschränkungen in Artikel 5 und die allgemeinen Nachhaltigkeits- und Designanforderungen der Artikel 5 bis 11 einhalten. Dies ist keine Zukunftsvision -- es ist eine gesetzliche Pflicht ab dem ersten Tag des allgemeinen Geltungsbeginns.
Für die meisten KMU bedeutet das: Prüfen Sie Ihre Verpackungsmaterialien auf eingeschränkte Stoffe, stellen Sie sicher, dass Ihre Verpackungen gemäß den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 6 recyclingfähig gestaltet sind, und vergewissern Sie sich, dass Ihre Verpackungen keine übermäßigen Schwermetalle oder andere verbotene Chemikalien enthalten.
Konformitätserklärung (Artikel 38--39)
Ab dem 12. August 2026 müssen Hersteller für jede Verpackungseinheit oder jeden Verpackungstyp, den sie auf den Markt bringen, eine Konformitätserklärung (DoC) erstellen. Dies ist ein formelles Dokument, das bestätigt, dass die Verpackung alle geltenden PPWR-Anforderungen erfüllt. Importeure müssen überprüfen, ob der Hersteller die DoC erstellt hat, und eine Kopie für Behörden bereithalten.
Die DoC ist nicht optional. Ohne sie ist Ihre Verpackung ab dem ersten Tag technisch nicht konform. Das überrascht viele Unternehmen, da die DoC-Pflicht aus Produktsicherheitsrichtlinien bekannt ist, für Verpackungen aber neu.
PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontaktverpackungen (Artikel 5(5))
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) über festgelegten Grenzwerten sind ab dem 12. August 2026 in Lebensmittelkontaktverpackungen verboten. Betroffen sind Takeaway-Behälter, Bäckertüten, Mikrowellen-Popcorn-Beutel, Fast-Food-Verpackungen und alle anderen Lebensmittelkontaktverpackungen, die PFAS zur Fett- oder Feuchtigkeitsbeständigkeit verwenden.
Wenn Sie Lebensmittelkontaktverpackungen beziehen, fordern Sie jetzt PFAS-Prüfzertifikate von Ihren Lieferanten an. Der Umstieg auf PFAS-freie Alternativen kann 6--12 Monate Lieferantenqualifizierung und Produkttests erfordern.
Deutschland: VerpackDG tritt in Kraft
Deutschland setzt die PPWR durch das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) um, das am 12. August 2026 mit einer sechsmonatigen Übergangsfrist in Kraft tritt. Während dieser Übergangsfrist bis zum 12. Februar 2027 konzentrieren sich die deutschen Behörden auf Beratung statt auf Sanktionen. Nach diesem Datum werden Bußgelder von bis zu 200.000 EUR vollstreckbar.
Phase 2: Kommt bald -- 2027 bis 2028
Februar 2027: Sanktionsvorschriften treten in Kraft
Bis zum 12. Februar 2027 müssen alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Sanktionsvorschriften erlassen haben (Artikel 68(3)). Ab diesem Datum wird Nichteinhaltung von „technisch illegal, aber nicht durchgesetzt" zu „aktiv sanktioniert". Deutschlands Übergangsfrist endet an diesem Datum. Frankreich, Spanien, Italien und andere Märkte werden eigene Bußgeldkataloge in Kraft gesetzt haben.
Speziell für Deutschland führt das VerpackDG auch eine B2B-Verpackungsregistrierung und neue Recyclingquoten ab dem 1. Januar 2028 ein.
Januar 2028: Recyclingfähigkeitskriterien formalisiert
Die Kommission muss bis zum 1. Januar 2028 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Recyclingfähigkeitskriterien erlassen (Artikel 6). Diese Kriterien definieren, was als Grad A, B, C, D oder E zählt. Bis zur Veröffentlichung dieser delegierten Rechtsakte bleibt die genaue Bewertungsmethodik unklar, aber die Richtung ist eindeutig: Verpackungen müssen für eine effektive Verwertung in der Praxis konzipiert sein, nicht nur in der Theorie.
Februar 2028: Leerraum-Berechnungsmethode veröffentlicht
Bis zum 12. Februar 2028 muss die Kommission die Berechnungsmethode für Leerraumquoten veröffentlichen (Artikel 24(2)). Diese Methode definiert genau, wie die 50-%-Leerraumgrenze gemessen wird -- entscheidend für E-Commerce-Unternehmen, die Produkte in übergroßen Kartons versenden.
August 2028: Kennzeichnungspflichten
Ab dem 12. August 2028 müssen alle Verpackungen die in Artikel 12 vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Dazu gehören Materialzusammensetzungskennzeichnungen, Recycling-Hinweise und andere Pflichtangaben. Die Kommission wird vor diesem Datum harmonisierte Kennzeichnungsformate erlassen.
Für Unternehmen mit langen Verpackungsproduktionszyklen oder großen Etikettenbeständen erfordert August 2028 eine vorausschauende Planung. Wenn Sie Etiketten in großen Mengen drucken oder vorgedruckte Verpackungen verwenden, beginnen Sie Anfang 2027 mit der Gestaltung konformer Etiketten, um Zeit für Tests, Freigabe und Bestandsabbau einzuplanen.
Phase 3: Nächste Welle -- 2030 und darüber hinaus
Januar 2030: Die großen Einschränkungen greifen
Am 1. Januar 2030 treten die disruptivsten Anforderungen der PPWR gleichzeitig in Kraft:
50 % Leerraumgrenze (Artikel 24(1)): Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen dürfen 50 % Leerraum nicht überschreiten. Dies zielt direkt auf übergroße Versandkartons, übermäßige Füllmaterialien und Verpackungen ab, die mehr für die Regalwirkung als für den Produktschutz konzipiert sind. Wenn Sie auf Amazon, Shopify oder einer anderen Plattform verkaufen und Produkte an EU-Verbraucher versenden, muss Ihre Versandverpackung konform sein.
Einwegverpackungsverbote (Artikel 25, Anhang V): Bestimmte Einwegverpackungsformate werden vollständig verboten. Darunter fallen Einwegverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr in HoReCa-Betrieben, Einweg-Hotelminiaturen für Kosmetika und Pflegeprodukte sowie bestimmte Einweg-Umverpackungen für Dosen und Flaschen.
Mindestanteile an Rezyklat (Artikel 7): Kunststoffverpackungen müssen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten. Die genauen Prozentsätze variieren je nach Polymertyp, wobei PET die frühesten und höchsten Zielwerte hat.
Recyclingfähigkeit Grad A--C (Artikel 6): Nur Verpackungen mit Recyclingfähigkeitsgrad A, B oder C dürfen auf den Markt gebracht werden. Verpackungen mit Grad D und E -- also solche, die in der Praxis schwer oder gar nicht recycelbar sind -- sind ab 2030 faktisch verboten.
2030 und danach: Überprüfungen und Verschärfungen
Die Kommission wird die PFAS/REACH-Überschneidung bis zum 12. August 2030 (Artikel 5) und den 50-%-Schwellenwert bis zum 12. Februar 2032 (Artikel 24) überprüfen. Beide Überprüfungen könnten zu strengeren Anforderungen führen.
Januar 2038: Nur noch Grad A--B
Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch Verpackungen mit Grad A und Grad B auf dem EU-Markt zulässig (Artikel 6). Dies ist die langfristige Vision der PPWR: Alle Verpackungen müssen entweder „leicht recycelbar" (Grad A) oder „recycelbar" (Grad B) sein. Die Industrie hat damit über ein Jahrzehnt Zeit, Verpackungen mit Grad C auslaufen zu lassen.
Was sollte ich HEUTE tun?
Wenn Sie dies 2026 lesen, ist Folgendes jetzt wichtig, in der Reihenfolge der Dringlichkeit:
1. Prüfen Sie Ihre Verpackungen anhand der Nachhaltigkeitsanforderungen (Artikel 5--11). Der allgemeine Geltungsbeginn ist August 2026. Sie müssen wissen, ob Ihre aktuellen Verpackungsmaterialien eingeschränkte Stoffe enthalten, ob sie grundlegende Recyclingfähigkeitsanforderungen erfüllen und ob PFAS in Lebensmittelkontaktanwendungen vorhanden sind.
2. Bereiten Sie Ihre Konformitätserklärung vor. Die DoC ist ab August 2026 Pflicht. Sie benötigen eine für jeden Verpackungstyp, den Sie auf den Markt bringen. Dies erfordert Dokumentation Ihrer Materialzusammensetzung, Lieferantenzertifikate und Prüfergebnisse.
3. Testen Sie Lebensmittelkontaktverpackungen auf PFAS. Wenn Sie Lebensmittelkontaktverpackungen haben, lassen Sie diese testen. PFAS-Kontamination ist nicht immer offensichtlich -- sie kann in Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffen vorhanden sein, die Sie nicht ausdrücklich angefordert haben.
4. Überprüfen Sie Ihre Versandverpackungen auf Leerraum. Die 50-%-Grenze gilt zwar erst ab 2030, aber eine Messung Ihrer aktuellen Leerraumquote zeigt Ihnen, wie viel Arbeit vor Ihnen liegt. Viele E-Commerce-Unternehmen liegen bereits bei 60--70 % Leerraum und müssen ihre Versandverpackungen neu gestalten.
5. Beginnen Sie mit der Kennzeichnungsumstellung. Kennzeichnungspflichten gelten ab August 2028 -- das sind nur zwei Jahre. Wenn Ihre Verpackungen lange Produktionszyklen haben oder Sie große Bestände vorgedruckter Materialien führen, beginnen Sie jetzt mit der Planung.
6. Registrieren Sie sich bei Ihrem nationalen Verpackungsregister. Falls Sie sich noch nicht bei LUCID (Deutschland), Citeo (Frankreich), CONAI (Italien), Ecoembes (Spanien) oder dem zuständigen Register in Ihren Zielmärkten registriert haben, tun Sie dies sofort. Die Registrierung ist Voraussetzung für die EPR-Konformität.
Die Kosten des Wartens
Jede Frist in diesem Zeitplan wurde bei der Veröffentlichung der Verordnung am 22. Januar 2025 festgelegt. Keines dieser Daten unterliegt politischen Verhandlungen oder Verzögerungen -- sie sind in der Verordnung selbst festgeschrieben. Der Stufenansatz gibt Ihnen Zeit, aber nur, wenn Sie jetzt beginnen.
Unternehmen, die bis kurz vor einer Frist warten, werden mit Eilzuschlägen von Prüflaboren, höheren Kosten für kurzfristige Verpackungsumstellungen und dem Risiko von Warenbeständen konfrontiert, die nicht mehr legal verkauft werden dürfen. Unternehmen, die früh beginnen, profitieren von niedrigeren Kosten, mehr Lieferantenoptionen und reibungsloseren Übergängen.
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