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guides9 Min. LesezeitComplydex

PPWR-Kennzeichnung (Artikel 12): Was auf die Verpackung muss, und wann

PPWR-Kennzeichnung nach Artikel 12: Das harmonisierte Label kommt frühestens 2028, nicht im August 2026. Geprüfte Fristen, QR-Pflichten und nächste Schritte.

Das erste PPWR-Pflichtlabel kommt nicht 2026

Hier ist die Zahl, die Ihnen einen Neudruck erspart: 2028. Die Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40, gilt ab dem 12. August 2026. Die Kennzeichnungspflichten aus Artikel 12 gelten dann noch nicht. Das harmonisierte Label zur Materialzusammensetzung, das nach verbreiteter Annahme am Stichtag auf der Verpackung stehen muss, gilt frühestens ab dem 12. August 2028. Wahrscheinlich später. Labels für Mehrwegverpackungen: frühestens ab dem 12. Februar 2029. Stand Mitte Juli 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsrechtsakte, die das Design dieser Labels überhaupt erst festlegen, noch nicht erlassen. Und die Label-Fristen laufen erst, wenn diese Rechtsakte existieren.

Wer also vor August hektisch neue Druckdaten an den Kartonlieferanten schickt, löst ein Problem, das es noch nicht gibt. Das Papierproblem gibt es dagegen sehr wohl. Die Konformitätserklärung ist ab Tag eins fällig. Labels nicht. Diese beiden Dinge auseinanderzuhalten ist der ganze Trick.

Wie die Uhr in Artikel 12 wirklich tickt

Artikel 12 Absatz 1 ist als Wettlauf zweier Daten formuliert: Das harmonisierte Label ist Pflicht "ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist". Zwei Uhren. Die spätere gewinnt.

Die Kommission muss diese Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 bis zum 12. August 2026 erlassen. Das ist bisher nicht geschehen. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) hat im Januar 2026 einen technischen Vorschlag für das Labelsystem veröffentlicht, eine gezielte Konsultation folgte, der Erlass steht aus. Tritt der Rechtsakt etwa im September 2026 in Kraft, greift die Labelpflicht um September 2028. Rutscht er ins Jahr 2027, rutscht das Label ins Jahr 2029. So oder so: nicht 2026.

Label Rechtsgrundlage Auslöser Frühester Termin Status
Label zur Materialzusammensetzung (Sortierhinweis) Art. 12 Abs. 1 12. Aug. 2028 oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt, späterer Zeitpunkt 12. Aug. 2028 Durchführungsrechtsakt ausstehend
Mehrweg-Label + QR-Code Art. 12 Abs. 2 12. Feb. 2029 oder 30 Monate nach Durchführungsrechtsakt, späterer Zeitpunkt 12. Feb. 2029 Durchführungsrechtsakt ausstehend
Rezyklat- und Biokunststoff-Angaben (nur bei freiwilliger Auslobung) Art. 12 Abs. 4 12. Aug. 2028 oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt 12. Aug. 2028 Durchführungsrechtsakt ausstehend
Kennzeichnung von Abfallbehältern (Pflicht der Mitgliedstaaten, nicht der Händler) Art. 13 12. Aug. 2028 oder 30 Monate nach Durchführungsrechtsakten 12. Aug. 2028 Durchführungsrechtsakt ausstehend
EPR-Symbol, nur per QR-Code oder digitaler Markierung Art. 12 Abs. 9 12. Feb. 2027, freiwillig 12. Feb. 2027 In der Verordnung

Jede Zeile mit "ausstehend" bedeutet: Die Designspezifikationen existieren nicht. Man kann nicht vorzeitig ein Piktogramm aufdrucken, das noch niemand gezeichnet hat.

Was ab dem 12. August 2026 wirklich gilt

Die Pflichten, die am Stichtag greifen, sind materiell und administrativ, nicht visuell. Ab dem 12. August 2026 brauchen Sie Konformitätsbewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII und eine unterzeichnete EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, die Sie in Verkehr bringen. Unsere Anleitung zur Konformitätserklärung zeigt Schritt für Schritt, was hineingehört. Der vollständige Fristenplan deckt alles Übrige ab, von den Recyclingverboten 2030 bis zu den Leerraumgrenzen.

Man beachte die Asymmetrie. Im August 2026 darf Ihre Verpackung exakt so aussehen wie heute, während die Akte dahinter stimmen muss. Der Gesetzgeber hat Papier vor Piktogramm priorisiert. Marktüberwachungsbehörden können lesen; Verbraucher brauchen erst den Durchführungsrechtsakt.

Das Label zur Materialzusammensetzung, wenn es kommt

Artikel 12 Absatz 1 legt die Substanz schon fest, auch wenn das Design aussteht. Das Label muss die Materialzusammensetzung angeben, um die Sortierung durch Verbraucher zu erleichtern. Es muss auf Piktogrammen basieren und leicht verständlich sein, auch für Menschen mit Behinderungen. Wichtige Ausnahmen:

  • Transportverpackungen sind befreit, mit Ausnahme von E-Commerce-Verpackungen. Ihr Versandkarton an Endkunden zählt also mit.
  • Pfandverpackungen tragen statt des Sortierlabels eine klare, eindeutige Pfandkennzeichnung, optional ergänzt um ein harmonisiertes Farblabel.
  • Freiwillig darf ein QR-Code ergänzt werden, der für jede Verpackungskomponente den Entsorgungsweg angibt.
  • Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen müssen diese Information über eine standardisierte digitale Markierung tragen. Die Methodik zur Identifizierung besorgniserregender Stoffe kommt erst bis zum 1. Januar 2030. Diese Pflicht hat also die längste Zündschnur.

Mehrwegverpackungen: Label plus QR-Code, ab 2029

Artikel 12 Absatz 2: Mehrwegverpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, brauchen ein Label mit dem Hinweis auf die Wiederverwendbarkeit plus QR-Code oder gleichwertigen Datenträger. Der QR-Code muss Informationen zum Mehrwegsystem und zu Rücknahmestellen liefern und die Zählung von Umläufen und Rotationen ermöglichen, ersatzweise eine Durchschnittsschätzung. Am Verkaufsort müssen Mehrwegverpackungen klar von Einwegverpackungen unterscheidbar sein.

Offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber sind nach Artikel 12 Absatz 3 befreit. Alle anderen mit Mehrwegambitionen sollten ein Datenbackend einplanen, denn der QR-Code muss auf irgendetwas zeigen.

Kompostierbare Verpackungen: zwei verschiedene Pflichten

Materialpflicht und Labelpflicht nicht verwechseln. Die Materialpflicht steht in Artikel 9: Bis zum 12. Februar 2028 müssen Teebeutel, Kaffeekapseln und Pads sowie Klebeetiketten auf Obst und Gemüse industriell kompostierbar sein. Die Labelpflicht läuft über den Zeitplan von Artikel 12 Absatz 1: Kompostierbare Verpackungen müssen angeben, dass das Material kompostierbar ist, dass es sich nicht für die Eigenkompostierung eignet und dass es nicht in der Natur entsorgt werden darf. Die EU schreibt einen gedruckten Hinweis vor, kompostierbare Verpackungen nicht in den Wald zu werfen. Das sagt einiges darüber, welche Erfahrungen die Kommission mit dem Publikum gemacht hat.

Nationale Kennzeichen: Triman, Grüner Punkt und das Aufräumen

Artikel 12 ist Vollharmonisierung. Sobald das harmonisierte Label gilt, dürfen Mitgliedstaaten keine konkurrierenden nationalen Sortierlabels mehr verlangen. Bis dahin gilt nationales Recht weiter, und zwar unordentlich.

Frankreich ist der aktuelle Streitfall. Das Triman-Logo und die Info-tri-Sortierhinweise sind nach französischem Recht bis heute Pflicht. Die Kommission hält diese Pflicht für unionsrechtswidrig und hat eskaliert: Mahnschreiben im Februar 2023, mit Gründen versehene Stellungnahme im November 2024, Klage gegen Frankreich vor dem Gerichtshof im Juli 2025. Frankreich hat auf die EU-weite Label-Harmonisierung mit strengerer Durchsetzung des eigenen Labels reagiert und erklärt diese Entscheidung jetzt einem Gericht. Praktischer Rat, solange das Verfahren läuft: Triman für Ware nach Frankreich weiter aufbringen. Pflicht schlägt Streitstand.

Der Grüne Punkt ist eine andere Geschichte. Er ist seit 2009 nicht mehr verpflichtend. Er ist eine kostenpflichtige Marke, die eine Lizenzvereinbarung anzeigt, und hat unter der PPWR kein Gewicht. Schlimmer: Artikel 12 Absatz 8 verbietet Labels und Symbole, die Verbraucher über Sortierung oder Recyclingfähigkeit in die Irre führen können, sobald es die harmonisierte Kennzeichnung gibt. Dekorative grüne Pfeile jeder Art werden schlecht altern. Prüfen Sie Ihre freiwilligen Symbole jetzt.

Der dreijährige Abverkauf

Artikel 12 Absatz 12 ist die stille Gnadenklausel. Verpackungen, die vor den Label-Stichtagen in der EU hergestellt oder importiert wurden und den Anforderungen nicht entsprechen, dürfen noch 3 Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Kennzeichnungspflicht bereitgestellt werden. Lagerbestand wandert nicht in den Schredder. Planen Sie Produktionsumstellungen, keine Notverkäufe.

Was jetzt zu tun ist

  1. Nichts für Artikel 12 neu drucken. Die Spezifikationen existieren nicht. Was Sie jetzt auf Verdacht drucken, drucken Sie später noch einmal.
  2. Die Konformitätserklärung erledigen. Fällig am 12. August 2026. Das ist die Frist, die alle mit der Labelfrist verwechseln.
  3. Nationale Kennzeichen weiterführen. Triman für Frankreich, die italienische Umweltkennzeichnung wo einschlägig, bis das harmonisierte Label gilt.
  4. Ein Artwork-Fenster für 2027-2028 reservieren. Nach dem Durchführungsrechtsakt bleiben rund 24 Monate. Verpackungsredesigns fressen davon locker 6 bis 12.
  5. Freiwillige Claims und Symbole gegen Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 14 prüfen. Recyclingaussagen berühren zudem die Recyclingfähigkeitsgrade A bis E, die unabhängig vom Labeltext über den Marktzugang entscheiden.

Die Labelwelle kommt. Nur eben nicht im August 2026. Die Welle im August 2026 heißt Dokumentation, und sie ist vier Wochen entfernt.

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