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PPWR vs. VerpackG: Was sich in Deutschland ändert

Das VerpackG wird durch das VerpackDG abgelöst. Wir vergleichen die PPWR-Anforderungen mit dem bisherigen Verpackungsgesetz und zeigen, was sich ab August 2026 ändert.

Das Ende des VerpackG -- Beginn einer neuen Ära

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) hat seit 2019 die Verpackungspflichten für Hersteller und Händler in Deutschland geregelt. Damit ist bald Schluss. Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen. Dieses Gesetz wird das VerpackG vollständig ersetzen und tritt voraussichtlich am 12. August 2026 in Kraft -- zeitgleich mit der unmittelbaren Geltung der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, besser bekannt als PPWR.

Wichtig: Das VerpackDG wird in der Branche manchmal informell als „VerpackG 2" bezeichnet. Das ist nicht der offizielle Name. Der korrekte Titel lautet Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.

Warum ein neues deutsches Gesetz, wenn die PPWR doch eine EU-Verordnung ist und direkt gilt? Weil die PPWR zwar die materiellen Anforderungen vorgibt -- Recyclingfähigkeit, Mindest-Rezyklateinsatz, Kennzeichnung -- aber den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung lässt: Zuständigkeiten, Registrierung, Finanzierung der Entsorgung und Sanktionen. Genau diese Punkte regelt das VerpackDG für Deutschland.

Dieser Artikel zeigt Ihnen im Detail, was sich ändert, was bleibt und was Sie jetzt tun sollten.

Was bleibt: Bewährte Strukturen

Nicht alles wird über den Haufen geworfen. Mehrere Kernelemente des VerpackG bleiben unter dem VerpackDG erhalten:

LUCID-Register

Das Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt das zentrale Registrierungsinstrument. Wer Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich weiterhin dort registrieren. Die Registrierungsnummer bleibt Pflicht.

Duale Systeme und Grüner Punkt

Die Struktur der dualen Systeme -- also Unternehmen wie der Grüne Punkt (DSD), Interseroh, Reclay und andere -- bleibt erhalten. Hersteller müssen sich weiterhin an einem dualen System beteiligen, um die haushaltsnahe Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen zu finanzieren.

Pfandsystem

Das Einweg-Pfandsystem (Pfand) für Getränkeverpackungen bleibt bestehen. Die bestehenden Pfandpflichten und -sätze ändern sich durch das VerpackDG nicht grundlegend.

Vollständigkeitserklärungen

Die Pflicht zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen bei der ZSVR besteht fort. Unternehmen, die die Mengenschwellen überschreiten, müssen weiterhin jährlich nachweisen, dass sie ihre Verpackungsmengen vollständig systembeteiligt haben.

Rolle der ZSVR

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister behält ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen. Sie wird unter dem VerpackDG sogar erweiterte Befugnisse erhalten.

Was sich ändert: Die fünf wichtigsten Neuerungen

1. Erweiterter Herstellerbegriff

Das VerpackG definierte den „Erstinverkehrbringer" relativ eng. Unter der PPWR und dem VerpackDG wird der Herstellerbegriff deutlich breiter gefasst. Mehr Unternehmen fallen künftig in die Kategorie „Hersteller" im Sinne des Verpackungsrechts -- insbesondere Fulfillment-Dienstleister und Unternehmen, die unter eigener Marke verpacken lassen.

Was das für Sie bedeutet: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen nach der neuen Definition als Hersteller gilt, auch wenn es bisher nicht der Fall war. Die PPWR definiert in Artikel 3 den „Erzeuger" (producer) breiter als das bisherige VerpackG.

2. B2B-Verpackungen: Neue Pflichten

Bislang galten für Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen im B2B-Bereich und Industrieverpackungen deutlich leichtere Pflichten. Das ändert sich grundlegend:

  • Ab 1. Januar 2028 müssen auch B2B-Verpackungen bei der ZSVR registriert werden
  • Alternativ kann die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) vertraglich auf den Abnehmer übertragen werden
  • Die Finanzierungsverantwortung für Transport-, Mehrweg- und Industrieverpackungen wird auf die Hersteller ausgeweitet

Das ist ein Paradigmenwechsel. Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind und bisher nur minimale Verpackungspflichten hatten, müssen sich auf erhebliche neue Anforderungen einstellen.

3. Formale Autorisierung aller Systembetreiber

Unter dem VerpackG waren die dualen Systeme die primären Akteure der Verpackungsentsorgung. Das VerpackDG verlangt künftig eine formale Autorisierung für alle Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (PROs) -- einschließlich individueller Hersteller, die eine eigene Rücknahme organisieren möchten. Dieser Schritt soll mehr Transparenz und Kontrolle in das System bringen.

4. Erweiterte Finanzierung

Bisher trugen im Wesentlichen die dualen Systeme die Kosten für Sammlung und Verwertung -- finanziert über die Lizenzentgelte der Hersteller von Verkaufsverpackungen. Das VerpackDG erweitert den Kreis der Finanzierungspflichtigen:

  • Transportverpackungen: Hersteller müssen künftig zur Finanzierung der Entsorgung beitragen
  • Mehrwegverpackungen: Auch für Mehrwegsysteme gelten neue Finanzierungspflichten
  • Industrieverpackungen: Hersteller von Industrieverpackungen werden in die Finanzierung einbezogen

5. Höhere Bußgelder

Das VerpackG sah für Ordnungswidrigkeiten vergleichsweise moderate Bußgelder vor. Das VerpackDG erhöht den Rahmen auf bis zu 200.000 EUR. Das ist eine deutliche Verschärfung und zeigt, dass der Gesetzgeber die Durchsetzung ernst nimmt.

Neue Recyclingziele ab 2028

Das VerpackDG setzt ambitionierte Recyclingziele um, die über die bisherigen Quoten des VerpackG hinausgehen. Diese gelten ab 1. Januar 2028:

Material Recyclingquote ab 2028 Ab 2030
Aluminium / Eisenmetalle 95 % --
Glas 90 % --
Papier / Pappe / Karton 90 % --
Kunststoffe gesamt 75 % 80 %
Kunststoffe werkstofflich (Minimum) 70 % 75 %

Bemerkenswert: Chemisches Recycling wird erstmals auf die Kunststoffquoten angerechnet. Das ist eine Neuerung gegenüber dem bisherigen VerpackG, das nur werkstoffliches Recycling berücksichtigte. Für die chemische Recyclingindustrie ist das ein wichtiges Signal.

Die 6-Monats-Schonfrist

Für Verstöße gegen die PPWR-Vorschriften gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist vom 12. August 2026 bis zum 12. Februar 2027. In diesem Zeitraum werden Verstöße gegen die neuen PPWR-Anforderungen voraussichtlich nicht mit Bußgeldern geahndet, sofern erkennbare Bemühungen zur Einhaltung vorliegen.

Das ist keine Verlängerung der Frist -- die Regeln gelten ab dem 12. August 2026. Es ist lediglich eine Phase milderer Durchsetzung. Verlassen Sie sich nicht darauf: Marktüberwachungsbehörden und Wettbewerber werden genau beobachten, wer sich um Konformität bemüht und wer nicht.

Zeitplan im Überblick

Datum Ereignis
11. Februar 2026 Kabinettsbeschluss VerpackDG-Entwurf
12. August 2026 PPWR gilt unmittelbar; VerpackDG tritt in Kraft
12. August 2026 -- 12. Februar 2027 6-Monats-Schonfrist für PPWR-Verstöße
1. Januar 2028 Neue Recyclingquoten gelten; B2B-Registrierung bei ZSVR Pflicht
2030 Verschärfte Kunststoff-Recyclingquoten (80 % / 75 % werkstofflich)

Was Sie jetzt tun sollten: 5-Punkte-Plan

1. Status prüfen

Klären Sie, ob Ihr Unternehmen nach dem erweiterten Herstellerbegriff der PPWR als Hersteller gilt. Nutzen Sie die Definition in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40.

2. LUCID-Registrierung aktualisieren

Stellen Sie sicher, dass Ihre LUCID-Registrierung vollständig und aktuell ist. Prüfen Sie insbesondere, ob alle Verpackungsarten -- einschließlich B2B-Verpackungen -- erfasst sind.

3. Lieferkette überprüfen

Fordern Sie von Ihren Verpackungslieferanten Nachweise an zu:

  • Recyclingfähigkeit nach den neuen DfR-Kriterien (Artikel 6 PPWR)
  • Schadstoffe und PFAS-Freiheit (Artikel 5 PPWR)
  • Rezyklateinsatz (Artikel 7 PPWR)

4. B2B-Verpackungen erfassen

Wenn Sie Transport-, Mehrweg- oder Industrieverpackungen einsetzen, beginnen Sie jetzt mit der Dokumentation. Die Registrierungspflicht bei der ZSVR kommt am 1. Januar 2028 -- aber die Datenerfassung sollten Sie nicht auf die lange Bank schieben.

5. Konformitätserklärung vorbereiten

Artikel 12 der PPWR verlangt eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) für jede Verpackung. Beginnen Sie mit der Erstellung für Ihre wichtigsten Verpackungstypen.

Fazit

Das VerpackG war sieben Jahre lang die Grundlage des deutschen Verpackungsrechts. Sein Nachfolger, das VerpackDG, ist kein bloßes Update -- es ist eine grundlegende Neuordnung, angetrieben durch die europäische PPWR. Die materiellen Anforderungen kommen direkt aus Brüssel, die Durchsetzung regelt Berlin.

Wer frühzeitig handelt, vermeidet nicht nur Bußgelder von bis zu 200.000 EUR, sondern verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil. Die Unternehmen, die jetzt ihre Verpackungen PPWR-konform gestalten, werden in der neuen Ordnung besser aufgestellt sein als diejenigen, die auf den letzten Drücker reagieren.


Quellen:


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